Zeitung mit falschem Gesundheitstipp ist kein fehlerhaftes Produkt

Symbolbild: EuGH
Symbolbild: EuGH

Ein Zeitungsartikel mit einem falschen Gesundheitstipp ist kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinn des EU-Rechts. Verlag oder Druckerei müssen nach der Produkthaftlinie nicht dafür haften, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Es ging um eine Kolumne in der österreichischen „Kronen Zeitung“. (Az. C-65/20)

Eine Frau, die den Tipp der Kolumne von „Kräuterpfarrer Benedikt“ befolgt und ihren Fuß gegen Rheuma mit Meerrettich eingerieben hatte, klagte in Österreich gegen das Blatt. Da die Einwirkzeit falsch angegeben war, ließ sie den Meerrettich zu lange auf der Haut und verletzte sich. Der Oberste Gerichtshof des Landes fragte den EuGH, ob die Produkthaftung greife.

Dies sei nicht der Fall, urteilte der EuGH, weil der Schaden durch eine Dienstleistung verursacht worden sei. Die gedruckte Zeitung sei nur der Träger dieser Dienstleistung. Darum sei die Produkthaftlinie hier nicht anwendbar. Es könnten aber andere Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung zur Geltung kommen, hieß es weiter. Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden.

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