Gericht: Mietenstopp ist verfassungsgemäß, gilt jedoch erst ab Inkrafttreten des Gesetzes

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Symbolbild: Berlin

Eine Zivilkammer des Berliner Landgerichts hält den umstrittenen Mietendeckel für verfassungsgemäß. Die Kammer sieht das Gesetz nach Gerichtsangaben vom Freitag nicht als verfassungswidrig an, so dass die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsse. Auch Karlsruhe habe bisher lediglich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin als „offen“ bezeichnet und damit keine Tendenz erkennen lassen.

Die Kammer selbst sei nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit gelangt, teilte das Landgericht mit. Sie bemängelte jedoch die Rückdatierung des Mietenstopps auf Juni 2019: Das Gesetz könne Mieterhöhungen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes im Februar und nicht schon für die Zeit dazwischen verhindern.

Der Stichtag am 18. Juni 2019 stelle zwar einen „materiell maßgeblichen Bezugspunkt“ für die Ermittlung der zulässigen Miethöhe dar – dies ändere aber nichts daran, dass das Verbot höherer Mieten noch nicht existiert habe, sondern erst ab dem 23. Februar gelte.

Geklagt hatte ein Vermieter, der genau am 18. Juni 2019 die Miete erhöhen wollte. Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage abgewiesen hatte, legte der Vermieter Berufung ein. Die Zivilkammer wies seine Berufung als unbegründet zurück. 

Sein Verlangen nach einer Mieterhöhung ab dem 1. September 2019 bis Ende Februar 2020 verstoße zwar nicht gegen den Mietendeckel, überschreite jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete, begründete das Gericht die Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die rot-rot-grüne Berliner Landesregierung hatte den Mietendeckel Ende Oktober auf den Weg gebracht. Damit werden die Mieten für fünf Jahre eingefroren, besonders hohe Mieten dürfen ab Ende des Jahres unter bestimmten Umständen abgesenkt werden.

In einem anderen Berufungsverfahren hatte eine Kammer des Landgerichts den Mietendeckel dagegen als verfassungswidrig betrachtet. Im März hieß es in dem Beschluss, dem Land Berlin fehle die Gesetzgebungskompetenz. Die Kammer legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor.

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